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Große Hunde §11

Große Hunde

§ 11 Abs. 3 LHundG NRW

Nach dem Landeshundegesetz von Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) sind Sie als Besitzer eines großen Hundes verpflichtet, den Hund beim Steueramt und beim Ordnungsamt anzumelden. Nach dem LHundG NRW gelten Hunde, die ausgewachsen höher als 40 cm und/ oder schwerer als 20 kg sind, als große Hunde. Dem Ordnungsamt müssen Sie die Chipnummer des Hundes, die Rasse, bzw. die Ausgangsrassen eines Mischlings angeben, einen Versicherungsnachweis und einen Nachweis der Sachkunde vorlegen.

 

Einen Nachweis der Sachkunde müssen Sie erwerben, wenn Sie das erste Mal einen großen Hund besitzen oder länger als drei Monate keinen großen Hund gehalten haben. die Sachkundebescheinigung gilt für den Besitzer und ist nicht an den aktuellen Hund gebunden.

 

Als Tierärztinnen sind wir autorisiert zur Abnahme der Sachkundeprüfung und zur Erteilung der Sachkundebescheinigung für Besitzer großer Hunde im Sinne des § 11 Abs. 3 LHundG NRW.

 

Für die Sachkundeprüfung halten wir uns an den Fragenkatalog der Tierärztekammer Nordrhein. Sie können die Fragen unter www.tieraerztekammer-nordrhein.de ansehen.

 

Zur Abnahme der Sachkundeprüfung vereinbaren Sie sich bitte einen Termin über Telefon oder E-Mail.

 

Außerdem sind wir vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW anerkannt zur Abnahme der Verhaltensprüfung (Befreiung von Maulkorb- und Leinenpflicht) und zur Erteilung der Sachkundebescheinigung für Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 Abs.1 LHundG NRW. (siehe dort)